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Unsere Satzung
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Förderverein Ausbildung im Handwerk Dithmarschen e.V.
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S a t z u n g § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Ausbildung im Handwerk Dithmarschen e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Meldorf. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist es jungen Menschen im Kreis Dithmarschen Bildungschancen in der handwerklichen Ausbildung zu erhalten bzw. zu verbessern. Er will Bestrebungen entgegenwirken, die ihre Begründung ausschließlich in finanziellen Einsparungen haben und die unsere Region hinsichtlich notwendiger Bildungschancen ausdünnen oder stark vernachlässigen. Im Einzelnen will der Förderverein folgende Ziele unterstützen: - Erhaltung und Erweiterung des handwerklichen Bildungsangebots, wohnorts- und ausbildungsplatznah. - Chancengleichheit der Jungen und Mädchen bei der Wahl des handwerklichen Berufes gegenüber Jugendlichen anderer Regionen. - Verbesserung der Ausbildung in den einzelnen Berufsfeldern und Berufen in Angleichung an die Entwicklung von Wirtschaft und Technik. - Erhaltung und Ausbau der überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Kreishandwerkerschaften in Dithmarschen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jeder natürlichen und juristischen Person, sowie von nicht rechtsfähigen Vereinigungen erworben werden. Die Mitgliedschaf t wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Rechtswirksamkeit der Vereinssatzung an. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt gebunden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten die Bestrebungen und Interessen des Vereins gröblichst verletzt. § 6 Beiträge Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. § 7 Vorstand Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 3 Jahre (Amtsperiode). Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. und der 2 . Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Die Kreishandwerksmeister der Kreishandwerkerschaften in Dithmarschen können an den Vorstandsitzungen teilnehmen, sofern sie nicht gewähltes Vorstandsmitglied sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die verbliebene Amtsdauer des Ausscheidens ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder hinzuziehen. Im Laufe jedes Geschäftsjahres ist mindestens eine Vorstandssitzung durchzuführen. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und führt in ihnen den Vorsitz. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder und der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann die Mitglieder nicht persönlich verpflichten. § 8 Leistungen Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen der durch die Satzung vorgegebenen Aufgaben. Rechtsansprüche auf Leistungen an den Verein sind ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn es handelt sich um Kostenerstattungen. § 9 Mitgliederversammlung Der 1. Vorsitzende hat vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: · die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes · die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer · die Entlastung des Vorstandes · Wahl des Vorstandes für die neue Amtsperiode · Wahl von 2 Kassenprüfern für die neue Amtsperiode. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Sie sollen mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Über einen nicht auf der Tagesordnung befindlichen Antrag wird nur abgestimmt, wenn die Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder einer Beratung dieses Antrags zustimmt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, ob Wahlen durch offene oder durch geheime Abstimmung durchzuführen sind. Vorschläge können der Versammlung durch Zuruf oder schriftlich dargebracht werden. § 10 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Der Vorstand ist befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder von Behörden für erforderlich erachtet werden, selbst ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. § 11 Haftung Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 12 Auflösung des Vereins Nur eine Mitgliedersammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Der Antrag auf Auflösung mit Begründung ist den Mitgliedern zwei Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Eine ¾ Stimmenmehrheit der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder zugunsten der Auflösung ist erforderlich. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die Kreishandwerkerschaft Dithmarschen, die es im Sinne § 2 dieser Satzung einzusetzen hat. Meldorf, den 9. November 2005 1. Satzungsänderung (§ 12, 4. Satz) am 24.01.2011 |